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Das Bundesehrengericht gibt bekannt

Im letzten Jahr hat es einige Diskussionen bezüglich des Wiegens von Ausstellungstieren auf Geflügelschauen innerhalb des BDRG e.V. gegeben.

Das Bundesehrengericht hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem eine Klägergemeinschaft forderte, das Bundesehrengericht möge feststellen, dass Wiegen von Geflügeltieren widerspreche nicht den festgesetzten Regeln innerhalb des     BDRG e.V.

Des Weiteren wurde beantragt, das Bundesehrengericht möge den BDRG auffordern, klarere Vorgaben bezüglich des Wiegens von Geflügel zu machen.

Die 1. Kammer des Bundesehrengerichtes hat als dreiköpfiges Richtergremium diesen Fall bearbeitet.

Es wurden Sachverständigenäußerungen von dem VDRP e.V. vom BZA und vom Tierschutzbeauftragten angefordert.

Diese Stellungnahmen dienten dazu, dem Bundesehrengericht Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung zu geben, da der Bundeszuchtausschuss, die Preisrichter und der Tierschutz bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spielen.

Letztendlich hat das Bundesehrengericht festgestellt, dass das Wiegen von Geflügeltieren, das Notieren des Gewichtes auf den Bewertungskarten und die direkte Einbindung in die Bewertungsnote grundsätzlich nicht der AAB VII 2c widerspricht.

Des Weiteren hat das Bundesehrengericht den BDRG e.V. aufgefordert, die AAB in diesem Punkt eindeutiger zu fassen und angeregt, dass der BDRG unter Beachtung der Auffassung des VDRP e.V. und des BZA sowie des Tierschutzbeauftragten eine Vorlage zur Neuregelung der AAB den zuständigen Gremien des BDRG, also der Bundesversammlung vorlegen möge.

Das Bundesehrengericht stellt noch einmal unmissverständlich klar, dass allein die oben genannten Sachverhalte Gegenstand dieses Urteils sind. Es ging hier nicht um eine Einzelentscheidung, sondern um die grundsätzliche Problematik des Wiegens.

Insofern ist der BDRG nunmehr aufgerufen, die Vorschriften in den allgemeinen Ausstellungsbedingungen nach Beratung mit dem VDRP e.V., dem Bundeszuchtausschuss und dem Tierschutzbeauftragten neu zu regeln.

Vollständiger Text des Urteiles ist unter hier | PDF-Dokument | nachzulesen.

Für die 1. Kammer Bundesehrengerichts

Vorsitzender Horst Schevel