Beantragung und Durchführung von Geflügelausstellungen
Was muss bei der Beantragung und Durchführung von Rassegeflügelausstellung beachtet werden?
Die letzte Schausaison hat gezeigt, dass viele Züchter die Auflagen, die der Gesetzgeber erlassen hat, nicht genau kennen. Daher möchte ich die wichtigsten Punkte aus Sicht des Tierseuchenrechtes erläutern.
Rassegeflügelausstellungen müssen im Gegensatz zu Geflügelmärkten nicht genehmigt werden, sondern sie sind mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich anzuzeigen. In der Regel bekommt man bei einer Anzeige kein Antwortschreiben und keine Gebührenrechnung. Die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Auflagen müssen aber erfüllt werden.
Wir müssen schon bei der Anzeige der Ausstellung zwischen regionalen und überregionalen Geflügelausstellungen im Sinne der Geflügelpestverordnung unterscheiden und dem Amt mitteilen um welche Form es sich handelt. Bei regionalen (lokalen) Ausstellungen kann Geflügel aus dem Landkreis oder benachbarten Landkreisen ausgestellt werden und es besteht im Gegensatz zu überregionalen Schauen keine klinische tieräztliche Untersuchungspflicht.
Tauben fallen in der Geflügelpestverordnung nicht mehr unter den Begriff Geflügel, da sie bei der Verbreitung der Geflügelpest keine Rolle spielen. Sie werden gleichbehandelt wie die übrigen Vögel, d.h. überregionale reine Taubenschauen benötigen keine tierärztliche Untersuchung vor Beginn der Ausstellung.
Wenn auf einer regionalen Schau (z.B. Kreisschau) eine Sonderschau von Tauben angeschlossen ist, bleibt dies eine regionale Geflügelausstellung im Sinne der Geflügelpestverordnung und auch hier ist keine tierärztliche Untersuchung notwendig.
Werden Tauben oder andere Vögel aber auf einer überregionalen Ausstellung mit Hühnern oder Wassergeflügel gezeigt, müssen auch diese tierärztlich untersucht werden. Eine Sentineltierhaltung oder virologische Untersuchung bei Enten und Gänse ist für Rassegeflügelausstellungen prinzipiell nicht vorgesehen, auch wenn dort Zuchttiere verkauft werden.
Hühner und Puten müssen regelmäßig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft werden. Bei Tieren auf Ausstellungen muß dies durch eine tierärztliche Bescheinigung belegt werden. Auf Verlangen der Behörde müssen die amtlichen Registriernummern der Aussteller vorgelegt werden können.
Geflügel, in dessen Herkunftsbestand auf Geflügel übertragbare Krankheiten herrschen oder deren Ausbruch zu befürchten ist, oder in dessen Herkunftsort Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit herrschen, sowie Geflügel aus Maul- und Klauenseuchen-Beobachtungsgebieten, darf nicht auf die Veranstaltung gebracht werden.
Die auf Ausstellungen verwendeten Käfige und Gerätschaften, sowie die Ausstellungshalle sind nach Abschluss der Ausstellung gründlich zu reinigen und desinfizieren.
Wenn es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung notwendig ist, z.B. bei Ausbrüchen von Vogelgrippe, können die Auflagen durch die zuständigen Behörden verschärft werden.
Für die Unterscheidung, ob es sich um eine Rassegeflügelausstellung, oder einen Geflügelmarkt handelt, ist nicht entscheidend, ob Tiere verkauft werden!
Eine Geflügelausstellung wird lt. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wie folgt definiert:
- Die Ansammlung/Zusammenziehung einer Vielzahl lebender Vögel des Geflügels (Zuchttiere oder Nachzuchten, die als spätere Zuchttiere Verwendung finden sollen) unterschiedlicher Herkunft auf Veranstaltungen von Zuchtverbänden/Zuchtorganisationen (Ausstellungen, Leistungsprüfungen oder Wettbewerb) zum Zwecke der Zurschaustellung
- Für die Ausstellung und Bewertung der Tiere sind ausschließlich züchterische Gesichtspunkte maßgebend.
- Die Tiere sind mit einem geschlossenem Ring gekennzeichnet.
- Der Verkauf oder Tausch einzelner Tiere an nachweislich registrierte Geflügelhalter ist möglich, sofern diese Tiere vorher ausgestellt bzw. bewertet wurden.
- Eine tierschutzrechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, da die Gewerbsmäßigkeit dieserVeranstaltung i.d.R. nicht gegeben ist.
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Dr. Michael Götz
Beauftragter für Tier- und Artenschutz im BDRG