Liebe Zuchtfreundinnen, liebe Zuchtfreunde,
die Bundesregierung hat in dieser Zeit einige Gesetzesänderungen beschlossen, die während der herausfordernden Situation der aktuellen Zeit, einige Neuigkeiten bzw. Vereinfachungen beinhalten, die auch für unsere Vereinsbelange eine Rolle spielen können.
So finden sich im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, welches am 27. März 2020 veröffentlicht wurde, im nachfolgende Paragraphen einige Regelungen, die für die anstehenden/ausgefallenen Versammlungen genutzt werden können.
§ 5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Wir werden hierzu noch weitere Hinweise bzw. Anwendungsbeispiele veröffentlichen und Sie dazu auf dem Laufenden halten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund und passen Sie auf sich auf! # WirBleibenZuhause
Das Präsidium